Teilhabe am Arbeitsmarkt gem. § 16 i SGB II
10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz – Teilhabe am Arbeitsmarkt gem. § 16 i SGB II
Mit dem neuen Regelinstrument „Teilhabe Am Arbeitsmarkt“ soll sehr arbeitsmarktfernen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach SGB II eine längerfristige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am sozialen Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Bei Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von bis zu 5 Jahren können Arbeitgeber einen Zuschuss zum regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt in Höhe von bis zu 100% erhalten. Zusätzlich wird der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers (19%) am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne Beitrag zur Arbeitslosenversicherung gefördert.
Förderhöhe:
1. und 2. Jahr 100%
3. Jahr 90%
4. Jahr 80%
5. Jahr 70%
Fördervoraussetzungen:
Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in Vollzeit oder Teilzeit (Arbeitslosenversicherung ausgenommen)
von Beginn der Arbeitsaufnahme an ist Mindestlohn zu zahlen, es sei denn der Arbeitsplatz unterliegt tarifvertraglichen oder einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung
eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis 5 Jahre (höchstens einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages) ist gesetzlich möglich
Förderfähig sind Personen, die sehr arbeitsmarktfern sind und seit mehreren Jahren Leistungen nach dem SGB II beziehen sowie älter als 25 Jahre sind.
Förderfähiger Personenkreis:
erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben
erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mindestens 6 Jahre innerhalb der letzten 7 Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II erhalten haben
erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mindestens 5 Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II erhalten haben und o mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft leben, oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX sind
Zur Sicherung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses sowie zur Steigerung der Beschäftigungs- und Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer findet in angemessenem Umfang ein beschäftigungsbegleitendes Coaching statt. Die Mitarbeiter sind dafür freizustellen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Möchten Sie sich zu den Fördermöglichkeiten beraten lassen? Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail:
Kommunales Jobcenter Landkreis Hersfeld-Rotenburg
4.20 FD Arbeitsmarkt und Integration, Frau Manns
Friedloser Straße 12
36251 Bad Hersfeld
Mail: lonie.manns@hef-rof.de
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