Kurzarbeitergeld (KUG)

Informationen zum Kurzarbeitergeld (KUG)

 

Das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung
sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-
Paket) wurde am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Neu aufgenommene Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen werden
befristet nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Die Ausnahmeregelung greift nur bis
zur Höhe des Lohns ohne Arbeitsausfall.

Durch die Regelung soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend
Tätigkeiten in diesen Bereichen aufzunehmen. Daher wird die Anrechnung des Entgelts aus
einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung
günstiger gestaltet.

Demnach entfällt bis zum 31. Oktober 2020 die Anrechnung von Entgelt auf das Kurzarbeitergeld,
sobald die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommene Beschäftigung
in einem Bereich erfolgt, der „systemrelevant“ ist.

Dabei darf die Summe der folgenden drei Beträge das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer
ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte, nicht übersteigen:

  • Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung (Resteinkommen des Hauptberufs)
  • Kurzarbeitergeld
  • Hinzuverdienst durch die Nebentätigkeit

Ob eine Branche bzw. ein Beruf systemrelevant ist, legt die sogenannte Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI- (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) Gesetz fest.

Beispiele für Tätigkeiten, die den systemrelevanten Branchen und Berufen zuzuordnen sind, sind die medizinische Versorgung, die Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten, Apotheken, der Güterverkehr (z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel), der Lebensmittelhandel (z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen), die Lebensmittelherstellung (auch Landwirtschaft) sowie Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln.